Wir über uns

Vorstand

Vorstand

Bernhard Schwab
Heizungsbau
Moritz-Brüll-Str. 10
84533 Marktl
Tel. 08678 / 748844
Fax: 08678 / 748802

2. Vorstand

F. X. Bruckner
Lagerhaus Haiming
Marktler Str. 6b
84533 Haiming
Tel. 08678 / 7263
www.fxbruckner.de

Schriftführerin

Veronika Pöller
Ludwig-Edmaier-Str.13
84533 Marktl
veronika.poeller@web.de
Tel.  08678 / 747989

Kassier

Andreas Pieringer
VR meine Raiffeisenbank eG
Simbacher Str. 3
84533 Marktl
Tel.: 08671 / 505-0
Fax: 08671 / 505-1341

Beisitzer

Richard Altmann
Altmann Pflasterbau
info@altmann-pflasterbau.de
www.altmann-pflasterbau.de

Beisitzer

Thomas Dreifürst
Landgasthof Leonberg
info@landgasthof-leonberg.de
Tel. 08678/8888

Beisitzer

Walter Schneidermeier
Referat Tourismus
Gemeinderat
Gartenstr. 23 a
84533 Marktl
Tel. 08678/8808

Beisitzer

Klaus Schwarzfischer
Druckerei
Bahnhofstr. 9
84533 Marktl
Tel. 08679 / 5106
Fax: 08679 / 5682

Geschäftsführerin

Veronika Pöller
Ludwig-Edmaier-Str.13
84533 Marktl
E-Mail: veronika.poeller@web.de
Tel.  08678 / 747989

Kassenprüfer

Silvia Neumayr
Bahnhofstr. 32
84533 Marktl
Tel. 08678 / 8641
Fax: 08678 / 7226

Klaus Schwarzfischer
Druckerei
Bahnhofstr. 9
84533 Marktl
Tel. 08679 / 5106
Fax: 08679 / 5682

Zielsetzung

Zielsetzung des Gewerbeverein Markt Marktl für Haiming – Marktl – Stammham
Unsere Ziele basieren auf 5 Säulen :

  • Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und des Ansehens der Marktler Betriebe zur Stärkung der heimischen Wirtschaft und Bindung der Kaufkraft vor Ort.
  • Gemeinsame Interessenvertretung von Handel, Handwerk und Dienstleistungen zur Gemeinde zum Landkreis und zu öffentlich rechtlichen Institutionen sowie Vereinen.
  • Nutzung und Förderung des Tourismus insbesondere partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem TBM zum Wohle der ortsansässigen Betriebe.
  • Nutzung der regionalen und überregionalen Medien zur Etablierung des Wertbegriffs – made in Marktl – und damit Sicherstellung der unvergleichbaren Leistung der Marktler Betriebe des Gewerbevereins.
  • Engagement für die Marktler Bürger in sozialer und gesellschaftlicher Form sowie Förderung einer angemessenen stetigen Ortsverschönerung.

Satzung

Satzung des Gewerbevereins Markt Marktl e. V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Markt Marktl“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2 Er hat seinen Sitz in 84533 Marktl/Inn, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Marktl, sowie die Gemeinden Stammham, Haiming und Umgebung.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Vereinszweck

2.1 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

2.2 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgenossenschaften, sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben.

3.2 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3.3 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

3.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins oder sich daraus ergebende Pflichten verstößt, sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

3.6 Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

4. Beiträge und Forderungen

4.1 Von Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

4.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

4.3 Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

4.4 Beiträge, Umlagen und sonstige Forderungen des Mitglieds werden durch Bankeinzug eingehoben.

 

5. Vereinsorgane

5.1 Die Mitgliederversammlung

5.2 Der Vorstand

5.3 Der Ausschuss

 

6. Der Vorstand

6.1 Der Vorstand zählt bis zu zehn (10) Mitglieder und besteht aus:

6.1.1 Dem ersten Vorsitzenden

6.1.2 Dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter

6.1.3 Dem Schriftführer

6.1.4 Dem Kassierer

6.1.5 Bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern

6.2 Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereins sind, oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

6.3 Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

6.4 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.

 

7. Aufgaben des Vorstands

7.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7.2 Der erste Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

 

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

8.2 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

8.2.1 Entgegennehmen und Genehmigen des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

8.2.2 Entlastung des Vorstandes

8.2.3 Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

8.2.4 Beschlussfassung über den Etat

8.2.5 Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft

8.2.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8.2.7 Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderungen

8.2.8 Beschlussfassung über sonstige Anträge

8.3  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8.4  Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

8.5 Über die Schlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

9. Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein Müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Marktgemeinde Marktl mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Marktgemeinde Marktl, sowie den Gemeinden Stammham und Haiming verwendet werden muss.

 
Marktl/Inn, 12. März 2003

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